Schliesslich ist auf die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte "abstrakte Normenkontrolle" nicht näher einzugehen, da dem Verwaltungsgericht lediglich Vorschriften verwaltungsrechtlicher Natur in kantonalen Gesetzen, Dekreten und Verordnungen sowie Erlassen von Gemeinden, öffentlichrechtlicher Körperschaften und Anstalten und nicht eine Bundesverordnung zur abstrakten Normenkontrolle bzw. zur Prüfung auf ihre Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht unterbreitet werden können (§ 70 Abs. 1 VRPG). Dass die umstrittene Bestimmung Bundesrecht, einschliesslich der Bundesverfassung, verletzen soll, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich;