Kälber besser wachsen, vom 4. Dezember 2018). Insofern kann der Auffassung des Beschwerdeführers, Kälbern sei nicht bereits am ersten Lebenstag Wasser zur ständigen Aufnahme zur Verfügung zu stellen, nicht gefolgt werden. Eine solche Interpretation von Art. 37 Abs. 1 TSchV widerspräche dem Stand der Wissenschaft, wäre tiermedizinisch nicht vertretbar und würde dem Zweck sowie den grundlegenden Geboten der Tierschutzgesetzgebung zuwiderlaufen (Art. 1 und 4 TSchG). Folglich ist Kälbern "jederzeit" (Art. 37 Abs. 1 TSchV), und zwar ab dem ersten Lebenstag, Wasser zur ständigen Aufnahme zur Verfügung zu stellen. Es erübrigt sich, im Hinblick auf die Auslegung von Art. 37 Abs. 1 TSchV