Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und Wasser zu versorgen (Art. 4 Abs. 1 TSchV). Kälber, die in Ställen und Hütten gehalten werden, müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben (Art. 37 Abs. 1 TSchV). Der Wortlaut dieser Bestimmung ("jederzeit") spricht klar dagegen, dass die Pflicht, Zugang zu Wasser zu gewährleisten, nicht schon ab der Geburt, sondern erst ab einem späteren Zeitpunkt besteht. Um gesundheitlichen Problemen vorzubeugen, müssen Kälber im Stall jederzeit Wasser aufnehmen können.