3.2. Die Vorinstanz erwog, dass die Verordnungsbestimmung kaum Auslegungsspielraum zulasse. "Jederzeit" bedeute "vom ersten Tag an". In der "Fachinformation Tierschutz – Kälber brauchen Wasser" führe das BLV aus, Kälber nähmen von Anfang an Wasser auf, selbst wenn sie Milch zur freien Verfügung hätten und noch kaum Festfutter frässen. "Erster Tag" sei dabei eindeutig bereits der Tag der Geburt. Die Rechtslage sei somit klar. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass zwei Kälber keinen Zugang zu Wasser gehabt hätten.