3. 3.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine unrichtige Anwendung von Art. 37 Abs. 1 TSchV. Er ist der Auffassung, dass Kälbern erst am Tag nach der Geburt Wasser zur ständigen Aufnahme zur Verfügung zu stellen sei. Sofern Art. 37 Abs. 1 TSchV tatsächlich im Sinne der Vorinstanz interpretiert werde, sei diese Bestimmung "im Lichte einer abstrakten Normenkontrolle" im vorliegenden Fall für nicht anwendbar zu erklären. Der Beschwerdeführer verlange in diesem Fall die Einholung eines Gutachtens bei der - 12 -