GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 651 ff. mit Hinweisen). Insofern kann der Beschwerdeführer aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal auch keine Vertrauensbetätigung ersichtlich ist (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 659 ff.). Insgesamt hat die Vorinstanz zu Recht die Verfügung des Veterinärdienstes bestätigt, wonach der festgestellte Mangel betreffend Spaltenbreite behoben werden muss.