Dabei ist es mit Blick auf den Zweck der Tierschutzgesetzgebung irrelevant, wie lange der Mangel unentdeckt blieb. Der Beschwerdeführer kann daher aus dem angeblichen Umstand, dass der mangelhafte Bodenspalt vom Veterinärdienst während zehn Jahren trotz mehrerer Kontrollen nicht erkannt und bis Sommer 2020 nicht bemängelt wurde, keine Verwirkung seiner gesetzlichen Pflicht zur Mängelbeseitigung ableiten. Zudem ist nicht belegt, dass der mangelhafte Bodenspalt tatsächlich seit über zehn Jahren besteht. Eine bis anhin unterbliebene Beanstandung könnte im Übrigen keine Vertrauensgrundlage begründen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,