Eine derartige Situation ist für die betroffenen Tiere qualvoll und gefährdet deren Wohlergehen. Solche Mängel an den Einrichtungen, welche das Befinden der Tiere beeinträchtigen, müssen nach Art. 5 Abs. 1 TSchV unverzüglich behoben werden oder es sind geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere zu treffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019, Erw. 6.3.2). Die Pflicht zur unverzüglichen Mängelbehebung trifft den Beschwerdeführer, solange er Tiere hält. Dabei ist es mit Blick auf den Zweck der Tierschutzgesetzgebung irrelevant, wie lange der Mangel unentdeckt blieb.