2.5. Die fragliche Spaltenbreite im Boden der Unterkunft der Rinder beträgt nach der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz mehr als 35 mm. Damit verstösst der Beschwerdeführer gegen Art. 7 Abs. 1 und Abs. 3 TSchV i.V.m. Art. 2 f. i.V.m. Anhang 1 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren. Namentlich können die Kälber mit ihren Füssen im breiten Bodenspalt hängen und stundenlang ohne Futter, Wasser und Bewegung stehen bleiben, bis sie gefunden und befreit werden. Eine derartige Situation ist für die betroffenen Tiere qualvoll und gefährdet deren Wohlergehen.