Die Anforderungen an Einrichtungen bei der Haltung von Rindern sind in der Verordnung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) über die Haltung von Nutztieren und Haustieren vom 27. August 2008 (SR 455.110.1) geregelt. Bei perforierten Böden muss die Spaltenweite oder Lochgrösse für die Grösse der Tiere geeignet sein (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren). Art. 3 dieser Verordnung besagt, dass im Anhang 1 Tabelle 1 die maximal zulässigen Spaltenweiten und Lochgrössen für perforierte Böden für Rinder verschiedener Gewichtskategorien festgelegt sind.