1 und 4 TSchG). Wer mit Tieren umgeht, hat für ihr Wohlergehen zu sorgen (Art. 4 Abs. 1 lit. b TSchG) und ihnen soweit nötig Unterkunft zu gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Diese Vorschriften werden auf Verordnungsstufe konkretisiert (TSchV). Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist und die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird (Art. 7 Abs. 1 TSchV). Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird (Art. 7 Abs. 3 TSchV).