2.4. Zweck des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) ist es, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG). Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann (Art. 3 lit. a TSchG). Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden (a.a.O.). Das Wohlergehen der Tiere setzt unter anderem voraus, dass die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden (Art. 3 lit. b Ziff. 1 und 4 TSchG).