Dass die Breite indessen weniger als 35 mm betragen hätte, wird nicht behauptet und erst recht nicht belegt. Tatsächlich wäre dem Beschwerdeführer ein entsprechender Nachweis überaus einfach gewesen; ein aktuelles Foto des Spalts inklusive einem Messband hätte genügt. Unter diesen Voraussetzungen ist auf die Sachverhaltsfeststellung des Veterinärdienstes abzustellen.