2.3. Der Veterinärdienst hielt im "Erläuterungsschreiben bezgl. Mängel und Verrechnung Kontrollkosten" fest, dass im Fressbereich der Kühe im Laufstall der Rost verschoben war und so ein Spalt von über 35 mm bestand. In der Verwaltungsbeschwerde vom 24. September 2020 wurde die beanstandete Breite des Spaltes von über 35 mm nicht in Frage gestellt, ebenso wenig in der Verwaltungsbeschwerde vom 5. Januar 2021. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird einzig geltend gemacht, die Breite des Spalts sei "nie rechtmässig festgestellt" worden. Dass die Breite indessen weniger als 35 mm betragen hätte, wird nicht behauptet und erst recht nicht belegt.