Zur behaupteten Verwirkung erwog die Vorinstanz, nach ständiger Rechtsprechung und Lehre begründe behördliche Untätigkeit nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Vertrauensschutz. Es sei nicht möglich, bei jeder Kontrolle eine vollständige Überprüfung auf alle erdenklichen Mängel durchzuführen. Es sei nachvollziehbar, dass bei wiederholten Kontrollen auf einem Betrieb zusätzliche Mängel bemerkt würden, die bei vorangehenden Kontrollen nicht aufgefallen seien. Die Beseitigung von Zuständen, die eine Beeinträchtigung des Tierwohls bewirken könnten, müsse ganz grundsätzlich auch nach längerer Zeit angeordnet werden können. - 10 -