2.2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, in der Beschwerde werde die Sachverhaltsfeststellung nicht bestritten. Insbesondere werde nicht vorgebracht, dass sich im fraglichen Bereich kein Spalt mit einer Breite von über 35 mm befinde. Bemängelt werde einzig, dass dieser Spalt während mehr als zehn Jahren nie beanstandet worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Mangel zumindest zum Zeitpunkt der Kontrolle tatsächlich bestanden habe.