2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts und eine unrichtige Anwendung von Art. 7 Abs. 3 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) i.V.m. Art. 2 f. i.V.m. Anhang 1 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haussieren vom 27. August 2008 (SR 455.110.1) geltend. Erstens sei die Breite des beanstandeten Spalts im Boden des Milchviehstalls nie rechtmässig festgestellt worden. Zweitens sei die Rüge des Veterinärdienstes in Bezug auf die angeblich tierschutzwidrige Breite des Spalts verwirkt, da der betreffende Spalt seit rund zehn Jahren bestehe und trotz zahlreicher Kontrollen nie bemängelt worden sei.