Auch wenn der Veterinärdienst die Klauenprobleme separat behandelte, bildeten diese Bestandteil der Kontrolle vom 21. August 2020. Deshalb ist nichts daran auszusetzen, dass er in der Verfügung vom 30. November 2020 den relevanten Sachverhalt vollständig darlegte und auch auf die Missstände betreffend die Klauen einging. Der Vorwurf der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers wird in der Verfügung ausführlich begründet (insbesondere S. 6 oben) und lässt sich daher ebenfalls nicht beanstanden.