1.8. Inwiefern bei der Darstellung der Vorgeschichte in der Verfügung des Veterinärdienstes vom 30. November 2020 jegliche Objektivität und Unabhängigkeit verloren gegangen sein soll, begründet der Beschwerdeführer nicht. Er bringt einzig vor, der Veterinärdienst nehme ausführlich zur Klauenthematik Stellung, obwohl diesbezüglich auf die Anordnung von Massnahmen verzichtet worden sei. Im Übrigen werde er in der Verfügung als "uneinsichtig" bezeichnet (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Ziff. 7.1). Auch wenn der Veterinärdienst die Klauenprobleme separat behandelte, bildeten diese Bestandteil der Kontrolle vom 21. August 2020.