1.7. Weiter rügt der Beschwerdeführer, der Veterinärdienst habe sich auf über drei Seiten zur Vorgeschichte geäussert, wobei darin jegliche Objektivität und Unabhängigkeit verloren gegangen seien. Die Kontrolleure B. und C. seien am 21. August 2020 nicht in der Lage gewesen, eine objektive Kontrolle durchzuführen. Sie hätten bereits am 28. August 2019 beim Beschwerdeführer eine Kontrolle durchgeführt, in deren Zusammenhang er ebenfalls Beschwerde erhoben habe. Im Zeitpunkt der Kontrolle vom 21. August 2020 sei diese Beschwerde noch hängig gewesen.