Selbst wenn die Aussagen unverändert übernommen worden wären, würden sie indessen keineswegs genügen, um auf eine mangelnde Unabhängigkeit und Objektivität der Vorinstanz schliessen zu können. Dies gilt erst recht, nachdem die Vorinstanz selber die Formulierungen angepasst hat. Gleiches gilt auch für die Erwägung 2b/cc des angefochtenen Entscheids. Darin führte die Vorinstanz in der ursprünglichen Fassung aus, dass blosse Sachverhaltsfeststellungen, "wie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sicher bekannt ist", als solche nicht selbständig anfechtbar seien (S. 6). Diese Textstelle wurde in der bereinigten Fassung gestrichen. Auch in diesem Zusammenhang ist nicht erkennbar,