1.6. Aus dem Entscheid der Vorinstanz vom 13. August 2021, welcher im Korrekturmodus zugestellt wurde, ergibt sich, dass an drei Stellen der Begriff "Vertreter des Beschwerdeführers" durch "Beschwerdeführer" ersetzt worden war (Erw. 2a/aa, cc und 2b/aa). Die ursprünglichen Formulierungen lassen auf ein gewisses Unverständnis schliessen, dass der Vertreter des Beschwerdeführers – trotz seines einschlägigen Fachwissens – bestimmte Argumentationen vertrat. Selbst wenn die Aussagen unverändert übernommen worden wären, würden sie indessen keineswegs genügen, um auf eine mangelnde Unabhängigkeit und Objektivität der Vorinstanz schliessen zu können.