Was solche "anderen Gründe" sind, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Die Voraussetzungen für eine Befangenheit sind grundsätzlich dann gegeben, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen an der Unparteilichkeit eines Behördenmitglieds zu wecken. Diese Gründe können sich einerseits aus der Person des Behördenmitglieds und andererseits aus der Verfahrensorganisation ergeben. Für ein Misstrauen, das eine Ausstandspflicht begründet, genügt der Anschein der Befangenheit (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2013.362 vom 13. März 2014, Erw. II/6.2).