1.5. Auf kantonaler Ebene sieht § 16 VRPG Ausstandsregeln für das verwaltungsrechtliche (Beschwerde-)Verfahren vor. Gemäss § 16 Abs. 1 lit. a-d VRPG darf am Erlass von Entscheiden nicht mitwirken, wer in der Sache ein persönliches Interesse hat (a), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt, verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft, Verlobung oder Kindesannahme verbunden ist (b), eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache -7-