SAR 110.000]). Dieser ist die leitende und oberste vollziehende Behörde des Kantons (§§ 87 Abs. 1 und 93 Abs. 2 KV). Mangels institutioneller Unabhängigkeit gilt die Vorinstanz ebenfalls nicht als Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV (vgl. Rechtsgutachten von Prof. Dr. iur. ISABELLE HÄNER über Fragen des Ausstands von Mitgliedern des Regierungsrats zuhanden der Staatskanzlei des Kantons Zug vom 4. Juli 2012, Rz. 15 f. mit weitergehenden Hinweisen). Die Bestimmung ist auf das vorinstanzliche Verfahren nicht anwendbar.