1.2. Die Vorinstanz bringt in der Beschwerdeantwort im Wesentlichen vor, ihre Ausführungen zum Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der ersten Fassung des angefochtenen Entscheids bildeten keine "irgendwie justiziable negative Äusserung". Auf eine fehlende Objektivität der Vorinstanz könne nicht geschlossen werden. -6-