Die Vorinstanz habe sich offensichtlich negativ über ihn geäussert. Die Vorwürfe seien unangebracht und deplatziert und würden einzig den Schluss zulassen, dass die Vorinstanz das vorliegende Verfahren nicht unabhängig und objektiv geführt habe. Der angefochtene Entscheid sei nicht von einer unabhängigen Behörde erlassen worden und daher aufzuheben.