II. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht die Unabhängigkeit der Vorinstanz sowie des Veterinärdienstes und beruft sich auf Art. 30 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Die Vorinstanz habe ihren Entscheid vom 13. August 2021 im Änderungsmodus zugestellt und darin Ausführungen gemacht, aus denen der Eindruck entstehe, dass der Vorinstanz die Arbeitsweise und die Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers "ein Dorn im Auge" gewesen seien. Die Vorinstanz habe sich offensichtlich negativ über ihn geäussert.