3.2. Anfechtungsobjekt des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet einzig der Entscheid der Vorinstanz vom 16. August 2021 und nicht auch die Verfügung des Veterinärdienstes vom 30. November 2020. Diese wurde durch den vorinstanzlichen Entscheid vom 16. August 2021 ersetzt. Immerhin gilt die Verfügung des Veterinärdienstes inhaltlich als mitangefochten (Urteil des Bundesgerichts 2C_271/2020 vom 8. Oktober 2020, Erw. 1.2). Daher wird auf den Hauptantrag nur insofern eingetreten, als damit die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 16. August 2021 beantragt wird. Darüber hinaus ist auf den Hauptantrag nicht einzutreten.