SAR 271.200]). Somit ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Nach § 42 lit. a VRPG ist zur Führung der Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Mit dem angefochtenen Entscheid wird der Beschwerdeführer verpflichtet, die vom Veterinärdienst festgestellten Mängel innert Frist zu beheben. Damit hat der Beschwerdeführer ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung dieses Entscheids und ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (vgl. § 42 lit. a VRPG).