2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Veterinärdienstes. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2021 beantragte das DGS die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 7. Juli 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: