I. A., Y-Hof, X., muss innert Frist von 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung den unzulässigen Spalt im Boden des Fressbereichs des Milchviehstalls beseitigen. II. Sämtlichen Kälbern ist ab sofort ab dem 1. Lebenstag Wasser zur ständigen Aufnahme anzubieten. III. Sämtlichen mehr als 2 Wochen alten Kälbern ist ab sofort Raufutter zur ständigen Aufnahme vorzulegen. IV. Den Massnahmen unter Ziffern I. bis III. wird die aufschiebende Wirkung entzogen. V. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 230.00 werden A. vollumfänglich auferlegt.