3. Gegen das "Erläuterungsschreiben bezgl. Mängel und Verrechnung Kontrollkosten" vom 25. August 2020 erhob A. am 24. September 2020 Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (nachfolgend: DGS). Mit Entscheid vom 6. Oktober 2020 trat das DGS "wegen Fehlens eines tauglichen Anfechtungsobjekts" auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Angelegenheit an den Veterinärdienst. 4. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 forderte A. den Veterinärdienst auf, ihm zu bestätigen, dass das "Erläuterungsschreiben bezgl. Mängel und Verrechnung Kontrollkosten" vom 25. August 2020 gegenstandslos sei und keinerlei Rechtswirkung entfalte.