1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, 3-RV.2020.134 vom 24. Juni 2021 in Bezug auf Ziff. 2 und 3 des Dispositivs aufgehoben und wie folgt abgeändert: 2. Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 145.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 545.00, sind auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Es wird eine Parteientschädigung von CHF 650.00 (inkl. 7.7 % MWST) ausgerichtet. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.