Das Kantonale Steueramt hat der Beschwerdeführerin antragsgemäss auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Entschädigung bei einem Streitwert von bis Fr. 20'000.00 in der Grössenordnung von Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 festzulegen (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 [AnwT; SAR 291.150]). Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT).