III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 189 Abs. 1 StG; § 31 Abs. 2 VRPG). Gleiches gilt für die Parteikosten (§ 189 Abs. 2 StG; § 32 Abs. 2 VRPG). -6- Vorliegend obsiegt die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht vollumfänglich, weshalb die gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind.