Gründe, welche ein Abweichen von der praxisgemässen Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bei einer Rückweisung mit offenem Verfahrensausgang ausnahmsweise rechtfertigen würden, werden von der Vorinstanz keine genannt und sind denn auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin beantragt damit zu Recht, von den vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich befreit zu werden und die auf Fr. 650.00 festgesetzte Parteientschädigung im vollen Betrag ausbezahlt zu erhalten.