Nichtsdestotrotz auferlegte die Vorinstanz die Hälfte der Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin zur Bezahlung und richtete ihr lediglich 50 % der insgesamt auf Fr. 650.00 festgesetzten Parteientschädigung aus. Dieses Vorgehen widerspricht der zitierten und von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid selbst ausgeführten Praxis. Gründe, welche ein Abweichen von der praxisgemässen Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bei einer Rückweisung mit offenem Verfahrensausgang ausnahmsweise rechtfertigen würden, werden von der Vorinstanz keine genannt und sind denn auch nicht ersichtlich.