2.3. Wie die Vorinstanz in Erw. 6.1 zutreffend festhielt, handelt es sich bei ihrem Entscheid um eine Rückweisung mit offenem Verfahrensausgang. In einer solchen Konstellation wird – wie die Vorinstanz ebenfalls erkannte – sowohl im kantonalen Verwaltungsjustizverfahren als auch vor Bundesgericht für die Kosten- und Entschädigungsfolgen praxisgemäss vom Obsiegen der das Rechtsmittel erhebenden Partei ausgegangen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_390/2021 vom 12. Oktober 2021, Erw. 7; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.112 vom 4. Juli 2019, Erw. III; Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, 3-RV.2021.20 vom 20. Januar 2022, Erw. 7.1).