3.2.4 des Kreisschreibens Nr. 11 "Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten" der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 31. August 2005 darstellten. Im Rahmen dieser Rückweisung habe die Steuerkommission X. der Beschwerdeführerin zudem die Möglichkeit einzuräumen, Belege einzureichen, damit sie, wie von ihr in der Replik geltend gemacht, nachweisen könne, dass sie tatsächlich (auch) vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2018 an der Z-Strasse 1 in Y. gearbeitet habe und ihr deshalb auch für diesen Zeitraum ein entsprechender Fahrkostenabzug gewährt werden müsse. -5-