2.2. Die Vorinstanz kam in materieller Hinsicht zum Schluss, die Angelegenheit sei an die Steuerkommission X. zurückzuweisen, damit diese prüfen könne, ob die von der Beschwerdeführerin in ihrer Steuererklärung 2018 zum Abzug gebrachten Kosten für Phytotherapie und Akupunktur abzugsfähige Kosten für Alternativmedizin gemäss Ziff. 3.2.4 des Kreisschreibens Nr. 11 "Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten" der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 31. August 2005 darstellten.