Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren werden die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (inkl. Steuerakten 2018) von Amtes wegen beigezogen. Ein entsprechender Antrag ist folglich hinfällig. Im Übrigen dreht sich der vorliegende Rechtsstreit einzig um die Festsetzung der Kostenund Entschädigungsfolgen durch die Vorinstanz im Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2018. Hierzu lässt sich aus den Steuerakten der Beschwerdeführerin aus den Jahren 2016 und 2017 kein Rückschluss ziehen, weshalb der Antrag auf Aktenbeizug insgesamt abzuweisen ist.