2. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist vollumfänglich einzutreten. II. 1. In formeller Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin in Ziff. 5 ihrer Rechtsbegehren den Beizug sämtlicher Akten der Vorinstanz sowie den Beizug sämtlicher in Bezug auf sie vorhandenen Steuerakten betreffend die Steuerjahre 2016 bis und mit 2018.