5. (Im Verfahren) Es seien sämtliche Akten der Vorinstanz beizuziehen. Es seien sämtliche Akten der Vorvorinstanz betreffend die Steuerjahre 2018 und 2017 und 2016 beizuziehen. 2. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, verzichtete in seiner Eingabe vom 6. September 2021 auf die Erstattung einer Vernehmlassung. Während das Kantonale Steueramt (KStA) in seiner Beschwerdeantwort vom 28. September 2021 die Abweisung der Beschwerde beantragte, verzichtete der Gemeinderat X. am 4. Oktober 2021 auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall 31. Mai 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: