3. Es seien in reformatorischem Entscheid die Kosten des Rekursverfahrens vor Spezialverwaltungsgericht von Fr. 545.00 vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Rekurrentin (Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren) eine Parteikostenentschädigung von Fr. 650.00 (inkl. 7,7 % MWST) auszurichten. Eventualiter sei die Sache kassatorisch zu neuem Entscheid und Neuverlegung der Gerichts- und Parteikosten im Sinne der Erwägungen an das Spezialverwaltungsgericht zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Auslagen und 7,7 % MWST).