2. Die Rekurrentin hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 145.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 545.00, zu 50 % mit CHF 272.50 zu bezahlen. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird eine Parteikostenentschädigung von CHF 325.00 (inkl. 7.7 % MWST) ausgerichtet. D. 1. Mit Beschwerde vom 31. August 2021 gelangte A. an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: 1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen.