B. Die von A. gegen die Veranlagung erhobene Einsprache hiess die Steuerkommission X. mit Entscheid vom 31. August 2020 teilweise gut und setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. 61'233.00 fest. C. Über den am 21. September 2020 erhobenen Rekurs von A. urteilte das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, am 24. Juni 2021: 1. Der Einspracheentscheid vom 31. August 2020 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Steuerkommission X. zurückgewiesen.