Aufwand des Anwalts bzw. hier der dipl. Steuerexperten, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Im vorliegenden Fall sind Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie der mutmassliche Aufwand der Rechtsvertreter als überdurchschnittlich einzustufen. Damit erweist sich für die Vertretung der Beschwerdegegner eine Entschädigung von Fr. 4'000.00 (inkl. Auslagen und MWSt) als angemessen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.