2. 2.1. Zur Festlegung der Höhe der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT), welches hier, wo die Beschwerdegegner nicht durch einen Rechtsanwalt, sondern (nur) durch dipl. Steuerexperten vertreten werden, jedoch lediglich analog anwendbar ist.