5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdegegner 1 im Jahr 2015 an die V. geleisteten Beiträge von total Fr. 281'016.00 zu Recht zum Abzug zugelassen und das satzbestimmende Einkommen von Fr. 772'778.00 um diesen Betrag auf Fr. 491'782.00 reduziert hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.